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So kommen Sie einer Gemeindewohnung in Wien ein Stück näher!

Immobilien & Wohnen

Insgesamt rund 220.000 Gemeindewohnungen gibt es derzeit in Wien. Jeder vierte Haushalt lebt in einer. Gemeindewohnungen sind demnach längst nicht mehr nur für einkommensschwache Mieter etwas. Die große Nachfrage lässt allerdings oft viele Fragen zurück: Wann habe ich Anspruch auf eine Gemeindewohnung und wo muss ich einen Antrag stellen? Was mache ich, wenn ich meine Gemeindewohnung wechseln möchte? Wir klären auf!

Gemeindewohnungen sind für viele Menschen in Wien besonders attraktiv, da sie nicht nur preiswertes Wohnen ermöglichen, sondern darüber hinaus auch noch mit einem unbefristeten Mietvertrag vergeben werden. Die meisten Gemeindewohnungen in Wien bieten außerdem oft auch Spielplätze, grüne Innenhöfe oder Hobbyräume. Den Antrag für eine Gemeindewohnung stellen Sie bei der Wohnberatung Wien.

Anspruch auf eine Wiener Gemeindewohnung

Um Anspruch auf eine Gemeindewohnung in Wien zu haben, benötigen Sie ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf. Um dieses zu erhalten müssen wiederum einige Vorrausetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehören beispielsweise die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine andere gleichgestellte (zB. EU- oder EWR-Bürger), ein Mindestalter von 17 Jahren sowie ein zweijähriger durchgehender Hauptwohnsitz an der aktuellen Wiener Adresse. Darüber hinaus darf das Einkommen der Mieter eine gewisse Grenze nicht überschreiten (Stand 2019: Ein Netto-Jahreseinkommen von 46.450 Euro für 1 Person und 69.220 Euro für 2 Personen).

Wohnbedarfsgründe: Werden die obigen Voraussetzungen für die Gemeindewohnung erfüllt, bedarf es noch einem Wohnbedarfsgrund. Dazu gehört beispielsweise ein altersbedingter- oder krankheitsbedingter Wohnbedarf. Aber auch eine zu klein gewordene Wohnung gehört dazu. Zum Beispiel gilt eine 1 Zimmerwohnung als überbelegt, wenn zwei oder mehr Personen darin wohnen müssen. Bei einer 2 Zimmerwohnung müssen drei oder mehr Personen darin leben und bei 3 Zimmerwohnungen müssen diese mindestens 5 Personen bewohnen, damit sie als überbelegt gilt. Dabei werden immer nur die Mitglieder der „Kernfamilie“ gezählt, also Verwandte in gerader Linie auf maximal 3 Generationen. Den Antrag für eine Gemeindewohnung stellen Sie dann bei der Wohnberatung Wien.

Gemeindewohnung in Wien wechseln

Wenn Sie Ihre derzeitige Gemeindewohnung wechseln möchten, müssen Sie auch hier einige Voraussetzungen erfüllen. Bei einem Wechsel der Gemeindewohnung gehören dazu zum Beispiel ein durchgehender fünfjähriger Hauptwohnsitz sowie eine mindestens fünfjährige Hauptmiete in Ihrer aktuellen Gemeindewohnung. Außerdem muss einer der Gründe für einen Wohnungswechsel erfüllt werden. Dazu gehört beispielsweise der Bedarf einer größeren Wohnung (gleiche Kriterien wie bei der Überbelegung) oder nach einer kleineren Wohnung, wenn die 4 Zimmer Gemeindewohnung durch Auszug der Kinder beispielsweise zu groß geworden ist. Genauso gilt aber auch die Zusammenführung zweier kleiner Haushalte zu einem großen als auch eine Trennung eines gemeinsamen großen Haushaltes in zwei kleine als Grund für einen Wohnungswechsel.

Weitergabe der Gemeindewohnung in Wien

Als Hauptmieter können Sie Ihre Gemeindewohnung in Wien auch an andere Personen weitergeben. Diese Weitergabe darf allerdings nur an bestimmte Personen erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel: Nahe Verwandte oder Familienangehörige, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen oder auch ehemalige Lebensgefährten. Eine Weiterhabe an entfernte Verwandte oder sonstige Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen ist ebenfalls möglich, wenn die Verwandtschaft mit entsprechenden Dokumenten belegt werden kann.

Direktvergabe der Wiener Gemeindewohnung

Geben Sie Ihre Gemeindewohnung nicht an Verwandte weiter, handelt es sich um eine Direktvergabe, bei der Sie als Mieter die Möglichkeit haben, Ihre Wohnung direkt an einen Nachmieter Ihrer Wahl weiterzugeben. Dieser Nachmieter benötigt dann in jedem Fall das Wiener Wohn-Ticket oder einen gültigen bestehenden Vormerkschein. Das Vormerkdatum und die Zahl der angegebenen Personen müssen den im Wohnungsanzeiger angegebenen Kriterien der Wohnung entsprechen.

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